Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BAG Urteil v. - 1 AZR 493/03

Gesetze: BetrVG § 113 Abs. 3; BetrVG § 113 Abs. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 Satz 1

Leitsatz

1. Die Wahrung der Schriftform des § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Interessenausgleichs.

2. Wenn zwischen den Betriebsparteien kein wirksamer Interessenausgleich zu Stande kommt, muss der Arbeitgeber vor der tatsächlichen Durchführung der Betriebsänderung alle Möglichkeiten einer Einigung ausschöpfen und erforderlichenfalls die Einigungsstelle anrufen. Hiervon können ihn formlose Mitteilungen des Betriebsratsvorsitzenden nicht entbinden. Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nicht nach, schuldet er den Arbeitnehmern, die infolge der Betriebsänderung entlassen werden, nach § 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1 BetrVG einen Nachteilsausgleich.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2005 S. 559 Nr. 10
DB 2005 S. 115 Nr. 2
DStR 2005 S. 387 Nr. 9
ZAAAB-93433

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank