1. Die Wahrung der Schriftform des § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Interessenausgleichs.
2. Wenn zwischen den Betriebsparteien kein wirksamer Interessenausgleich zu Stande kommt, muss der Arbeitgeber vor der tatsächlichen Durchführung der Betriebsänderung alle Möglichkeiten einer Einigung ausschöpfen und erforderlichenfalls die Einigungsstelle anrufen. Hiervon können ihn formlose Mitteilungen des Betriebsratsvorsitzenden nicht entbinden. Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nicht nach, schuldet er den Arbeitnehmern, die infolge der Betriebsänderung entlassen werden, nach § 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1 BetrVG einen Nachteilsausgleich.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2005 S. 559 Nr. 10 DB 2005 S. 115 Nr. 2 DStR 2005 S. 387 Nr. 9 ZAAAB-93433