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BAG Beschluss v. - 10 ABR 42/05

Gesetze: Tarifverträge für die Kliniken der Unternehmensgruppe Dr. Marx: Manteltarifvertrag vom (MTV) § 6 Abs. 1 Satz 1; Tarifverträge für die Kliniken der Unternehmensgruppe Dr. Marx: Manteltarifvertrag vom (MTV) § 7a Abs. 1 Satz 2; Entgelttarifvertrag vom (ETV) § 2; Entgelttarifvertrag vom (ETV) § 4 Abschn. II; Entgelttarifvertrag vom (ETV) § 5.2; TzBfG § 4 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 5

Leitsatz

1. Nach Ablauf des Tarifvertrags kann der Arbeitgeber mit einem neu eingestellten Arbeitnehmer eine längere als die tarifliche Wochenarbeitszeit wirksam vereinbaren. Eine solche Erhöhung der Wochenarbeitszeit ist für die Eingruppierung des Arbeitnehmers ohne Bedeutung, wenn nach der tariflichen Regelung für die Eingruppierung ausschließlich die Art der vom Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeit oder eine in bestimmten Vergütungsgruppen vorausgesetzte Berufsausbildung entscheidend sind.

2. Die Erhöhung des wöchentlichen Stundenmaßes unter Beibehaltung der tariflichen Monatsvergütung führt zwar zu einem geringeren Stundenlohn des Arbeitnehmers. Sie ist aber kein Grund für die Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer vom Arbeitgeber vorgesehenen Eingruppierung, wenn diese den tariflichen Merkmalen entspricht.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BB 2006 S. 1913 Nr. 35
DB 2006 S. 2016 Nr. 37
NWB-Eilnachricht Nr. 32/2006 S. 2646
UAAAB-93465

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