1. Ist in einem Abfindungsvergleich der Zeitpunkt der Fälligkeit für die Abfindung nicht bestimmt, so kann sich der Fälligkeitszeitpunkt aus den Umständen ergeben (§ 271 Abs. 1 BGB).
2. Wird der Vergleich vor dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses geschlossen und soll die Abfindung nach § 3 Nr. 9 EStG und entsprechend §§ 9, 10 KSchG gezahlt werden, so liegen in aller Regel Umstände iSd. § 271 Abs. 1 BGB vor, aus denen sich als Fälligkeitszeitpunkt derjenige der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergibt.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2004 S. 2824 Nr. 51 BFH/NV-Beilage 2005 S. 165 Nr. 2 DB 2004 S. 2430 Nr. 45 NWB-Eilnachricht Nr. 46/2005 S. 3889 MAAAB-93780