Gesetze: BGB § 613a; KO § 59 Abs. 1 Nr. 1; KO § 59 Abs. 1 Nr. 2; KO § 60; InsO § 108
Leitsatz
1. Ein Arbeitsverhältnis geht auch dann auf einen Betriebserwerber über, wenn es wirksam auf das Ende des Tages vor dem Betriebsübergang befristet ist und der Erwerber es nahtlos durch Abschluss eines neuen Arbeitsverhältnisses fortsetzt.
2. In Rentenanwartschaften, die ein Arbeitnehmer für Zeiten nach der Eröffnung eines insolvenzrechtlichen Verfahrens erwirbt, tritt im Falle eines späteren Betriebsübergangs der Betriebserwerber ein. Die Masse haftet für derartige Ansprüche nur insoweit, als die besonderen Voraussetzungen einer Mithaftung des Betriebsveräußerers vorliegen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2006 S. 943 Nr. 17 DB 2005 S. 2362 Nr. 43 DStZ 2006 S. 460 Nr. 13 SJ 2005 S. 36 Nr. 21 StuB-Bilanzreport Nr. 24/2005 S. 1070 ZIP 2005 S. 1706 Nr. 38 UAAAB-93948