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BAG Urteil v. - 5 AZR 223/02

Gesetze: BGB § 611; EStG § 38 a Abs. 1; EStG § 39 b Abs. 3; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer im Kraftfahrzeuggewerbe in Berlin und Brandenburg § 19

Leitsatz

1. Zur schlüssigen Begründung einer Nettolohnklage hat der Kläger die für den Tag des Zuflusses des Arbeitsentgelts geltenden Besteuerungsmerkmale im einzelnen darzulegen.

2. Eine Entgeltnachzahlung, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einem späteren Kalenderjahr erfolgt, ist lohnsteuerrechtlich nicht laufender Arbeitslohn, sondern ein "sonstiger Bezug" iSv. § 38 a Abs. 1 Satz 3 EStG. Für die einzubehaltende Lohnsteuer sind die für den Tag des Zuflusses auf der Lohnsteuerkarte vermerkten Besteuerungsmerkmale zugrunde zu legen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV-Beilage 2003 S. 198 Nr. 3
DB 2003 S. 1332 Nr. 24
QAAAB-94272

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