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BAG Beschluss v. - 5 AZR 617/01 (A)

Gesetze: AEntG § 1; AEntG § 1 a; GG Art. 12; EG Art. 49; EG Art. 234; BGB § 765; BGB § 767; BGB § 771

Leitsatz

1. Unternehmen iSv. § 1 a AEntG sind Bauunternehmen.

2. Die in § 1 a AEntG geregelte Bürgenhaftung des Bauunternehmers ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.

3. § 1 a AEntG ist nicht offenkundig mit der durch Art. 49 EG geschützten Dienstleistungsfreiheit vereinbar. Dem EuGH wird daher im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens die Frage vorgelegt, ob Art. 49 EG der in § 1 a AEntG angeordneten Bürgenhaftung von Bauunternehmen entgegensteht, wenn der Entgeltschutz der Arbeitnehmer nicht vorrangiges oder nur nachrangiges Ziel des Gesetzes ist.

Fundstelle(n):
BB 2003 S. 633 Nr. 12
DB 2003 S. 556 Nr. 10
XAAAB-94381

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