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BAG Urteil v. - 6 AZR 592/04

Gesetze: InsO a.F. § 113; InsO § 125; InsO § 209; KSchG § 4 Satz 1; KSchG § 7; BetrVG § 102; BetrVG § 111 ff.

Leitsatz

1. Kommt ein aufschiebend bedingter Interessenausgleich zwischen den Betriebsparteien zustande, ist ein Interessenausgleich iSv. § 113 Abs. 3 BetrVG zumindest "versucht". Ob ein Inteeressenausgleich grundsätzlich bedingungsfeindlich ist, bleibt offen.

2. Der frühestmögliche Zeitpunkt einer Kündigung im massearmen Insolvenzverfahren hängt nicht davon ab, wann die Kündigungsvoraussetzungen des § 1 KSchG erfüllt sind.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2006 S. 400 Nr. 7
ZIP 2006 S. 199 Nr. 4
FAAAB-94549

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