Sind mehrere Gesellschafter an mehreren Unternehmen paritätisch beteiligt , so dass sie die Gemeinschaftsunternehmen nur gemeinsam iSd. §§ 15 ff. AktG beherrschen können, kommt die Bildung eines Konzernbetriebsrats bei der gesamten Unternehmensgruppe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG iVm. § 18 Abs. 1 AktG nicht in Betracht. Denn die Gemeinschaftsunternehmen bilden jeweils im Verhältnis zu jedem Gesellschafter als herrschendem Unternehmen einen Konzern (mehrfache Konzernbildung). Damit kann grundsätzlich nur bei jedem der herrschenden Unternehmen ein Konzernbetriebsrat gebildet werden.
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Fundstelle(n): BB 2005 S. 1456 Nr. 26 DB 2005 S. 1335 Nr. 24 WPg 2005 S. 1093 Nr. 19 WAAAB-94633