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BAG Urteil v. - 7 AZR 232/05

Gesetze: TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3

Leitsatz

1. Der Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG liegt vor, wenn der Vertreter die Aufgaben des Vertretenen übernimmt (unmittelbare Vertretung).

2. Ein Vertretungsfall iSd. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG liegt auch bei einer mittelbaren Vertretung vor. Bei einer mittelbaren Vertretung werden die Aufgaben des vorübergehend abwesenden Arbeitnehmers ganz oder teilweise anderen Arbeitnehmern übertragen, deren Aufgaben vom Vertreter erledigt werden.

3. Der Sachgrund der Vertretung liegt auch vor, wenn der befristet beschäftigte Arbeitnehmer Aufgaben wahrnimmt, die der Arbeitgeber einem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer bei dessen unveränderter Weiterarbeit oder nach seiner Rückkehr tatsächlich und rechtlich übertragen könnte.

4. Die Anforderungen an die Darlegung des Kausalzusammenhangs bei einer auf den Sachgrund der Vertretung gestützten Befristungsabrede richten sich nach der Form der Vertretung.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2006 S. 1453 Nr. 26
NJW 2006 S. 3451 Nr. 47
NWB-Eilnachricht Nr. 34/2006 S. 2834
NWB-Eilnachricht Nr. 39/2006 S. 3312
StuB-Bilanzreport Nr. 24/2006 S. 984
MAAAB-94671

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