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BAG Urteil v. - 7 AZR 486/04

Gesetze: BGB (in der ab geltenden Fassung) § 125; BGB (in der ab geltenden Fassung) § 305; BGB (in der ab geltenden Fassung) § 307; BGB (in der ab geltenden Fassung) § 310 Abs. 4; BAT-O § 4

Leitsatz

Vereinbart ein öffentlicher Arbeitgeber mit einer Vielzahl bei ihm teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte nach dem in von ihm vorformulierten Verträgen formularmäßig die befristete Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit für die Dauer eines Schuljahres, unterliegt die Befristung als Allgemeine Geschäftsbedingung der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2006 S. 336 Nr. 6
DB 2005 S. 2696 Nr. 49
DStR 2005 S. 1538 Nr. 36
NJW 2006 S. 1023 Nr. 14
NWB-Eilnachricht Nr. 39/2006 S. 3311
BAAAB-94708

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