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BAG Urteil v. - 8 AZR 196/03

Gesetze: BGB § 306; BGB § 307; BGB § 309 Nr. 6; BGB § 310 Abs. 4 Satz 2; BGB § 339

Leitsatz

1. Zwar sind Vertragsstrafenabreden in Formularverträgen nach § 309 Nr. 6 BGB generell unzulässig; in formularmäßigen Arbeitsverträgen folgt aus der angemessenen Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten nach § 310 Abs. 4 Satz 2 1. Halbsatz BGB jedoch die grundsätzliche Zulässigkeit von Vertragsstrafenabreden. Die Unwirksamkeit solcher Vereinbarungen kann sich aber auf Grund einer unangemessenen Benachteiligung ergeben (§ 307 Abs. 1 BGB).

2. Ist eine Vertragsstrafe in einem Formulararbeitsvertrag zu hoch, kommt eine geltungserhaltende Reduktion grundsätzlich nicht in Betracht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2004 S. 1740 Nr. 32
DB 2004 S. 1616 Nr. 30
TAAAB-94767

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