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BAG Urteil v. - 8 AZR 299/05

Gesetze: BGB § 613a; KSchG § 1 Abs. 2

Leitsatz

1. Wesentliche Änderungen in der Organisation, der Struktur und im Konzept können im Rahmen des § 613a Abs. 1 BGB der Identitätswahrung entgegenstehen.

2. Haben Merkmale eines Anforderungsprofils einen nachvollziehbaren Bezug zur Organisation und zum Inhalt der auszuführenden Arbeiten, kann ein Betriebsübernehmer ein geändertes Anforderungsprofil gegenüber einem Wiedereinstellungsanspruch einwenden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2007 S. 46 Nr. 1
DB 2006 S. 2129 Nr. 39
NJW 2006 S. 3455 Nr. 47
NWB-Eilnachricht Nr. 25/2006 S. 2078
ZIP 2006 S. 1545 Nr. 33
NAAAB-94782

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