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BAG Urteil v. - 9 AZR 100/02

Gesetze: EStG § 32a Abs. 1; EStG § 32b Abs. 1 Nr. 1 a; EStG § 32b Abs. 2; ZPO § 286; ZPO § 139

Leitsatz

1. Mit der Zusage, Übergangsleistungen an den Arbeitnehmer "steuerfrei" zu erbringen, verpflichtet sich ein Arbeitgeber noch nicht, auch die steuerliche Belastung zu übernehmen, die durch den Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 2 EStG verursacht wird (Bestätigung Senat - 9 AZR 255/97 - AP BGB § 611 Nettolohn Nr. 10 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 32).

2. Verpflichtet sich der Arbeitgeber ausdrücklich für die Dauer der Arbeitslosigkeit, die Steuern zu übernehmen, soweit sie "für das Übergangsgeld anfallen", so beinhaltet das, den ausgeschiedenen Arbeitnehmer steuerlich auch von der Mehrbelastung durch den Progressionsvorbehalt frei zu stellen. Die den Nettobetrag des zugesagten Übergangsgelds mindernde Steuerbelastung hat danach der Arbeitgeber zu übernehmen, soweit sie auf der Berücksichtigung der bezogenen Arbeitslosenunterstützung bei der Einkommensteuer beruht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2003 S. 2464 Nr. 46
BFH/NV-Beilage 2004 S. 198 Nr. 2
DB 2003 S. 2341 Nr. 43
MAAAB-94898

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