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BAG Urteil v. - 9 AZR 41/05

Gesetze: TVG § 4 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 5; TVG § 5 Abs. 4; TVG § 3 Abs. 1; Manteltarifvertrag für die Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmer/-innen des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom (MTV 1994) in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom § 19 Abschnitt A Ziff. 1 Buchst. a; Manteltarifvertrag für die Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmer/-innen des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom (MTV 1994) in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom § 1; Manteltarifvertrag für die Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmer/-innen des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom (MTV 1994) in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom § 2; BGB § 310 Abs. 4; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 241 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 1; EGBGB Art. 229 § 5; AGBG § 23 Abs. 1; AGBG § 5

Leitsatz

Verweist ein Arbeitsvertrag für den Urlaub auf die Geltung tariflicher Regelungen, ist das regelmäßig als Bezugnahme auf den gesamten tariflichen Regelungskomplex "Urlaub" zu verstehen. Dazu gehört auch ein zusätzliches tarifliches Urlaubsgeld.

Auf eine solche Bezugnahmeklausel ist die Unklarheitenregel nach § 305c Abs. 2 BGB nicht anzuwenden. Die Regelung ist hinreichend klar. Auf die Unklarheitenregel darf nur zurückgegriffen werden, wenn trotz Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden nicht behebbare Zweifel verbleiben.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2006 S. 2532 Nr. 46
BB 2007 S. 2293 Nr. 42
NWB-Eilnachricht Nr. 33/2006 S. 2746
EAAAB-94999

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