1. § 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG erfordert die Festlegung einer Mindestdauer der wöchentlichen und der täglichen Arbeitszeit. Die Arbeitsvertragsparteien können wirksam vereinbaren, dass der Arbeitnehmer über die vertragliche Mindestarbeitszeit hinaus Arbeit auf Abruf leisten muss.
2. Die bei einer Vereinbarung von Arbeit auf Abruf einseitig vom Arbeitgeber abrufbare Arbeit des Arbeitnehmers darf nicht mehr als 25 % der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit betragen.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BB 2006 S. 829 Nr. 15 DB 2006 S. 897 Nr. 16 DStR 2006 S. 1420 Nr. 32 NJW 2006 S. 1373 Nr. 19 NWB-Eilnachricht Nr. 39/2006 S. 3311 KAAAB-95126