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Errichtung eines Studienfonds zur Deckung des Ausfalls bei der Darlehensrückzahlung für Studiengebühren (§ 4 KStG)
Gegenstand der Erörterung auf Bund-Länderebene war die Frage, ob eine Landesanstalt des öffentlichen Rechts hoheitlich oder gewerblich tätig ist.
Ausschließlicher Zweck der Anstalt ist es; Ausfälle bei Banken zu decken, die diese bei der Ruckzahlung von Darlehen zur Finanzierung von Studiengebühren an Studenten erleiden. Die Anstalt lässt sich im Gegenzug von den Banken die Not leidenden Darlehensforderungen abtreten, um sie zu verwalten und zu vollstrecken bzw. im Fall der Unmöglichkeit der Rückzahlung zu erlassen Finanziert wird die Anstalt durch am jährlichen Finanzbedarf orientierte Umlagen, die auf Grund gesetzlicher Regelungen die Hochschulen und Berufsakademien des Landes als Empfänger der Studiengebühren in Abhängigkeit von den an sie jeweils gezahlten Studiengebühren an die Anstalt zu leisten haben.
Die Tätigkeit der Anstalt könnte zum einen als öffentlich-rechtliche Bürgschaftseinrichtung angesehen werden Nach dem das Streitjahr 1953 betreffenden BStBl 1969 II S. 94 ist die entgeltliche Gewährung von Bürgschaften für Bankdarlehen durch die öffentliche Hand zur Wirtschaftsförderung mangels vergleichbarer privater Unternehmen...