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BGH Beschluss v. - AnwZ (B) 41/02

Gesetze: BRAO § 43 b; BRAO § 73 Abs. 2 Nr. 1; BRAO § 73 Abs. 2 Nr. 4; BRAO § 74; BRAO § 223 Abs. 1; BORA § 6

Leitsatz

a) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist nicht befugt, festgestellten Verstößen eines Kammermitglieds gegen berufsrechtliche Bestimmungen mit einer Unterlassungsverfügung zu begegnen.

b) Zur Verwendung des Domain-Namens "www.presserecht.de" durch eine Anwaltskanzlei, wenn die Homepage vor allem allgemeine Informationen über das Presserecht anbietet.

Fundstelle(n):
BB 2003 S. 440 Nr. 9
DStRE 2003 S. 509 Nr. 8
VAAAB-96087

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