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BGH Beschluss v. - I ZB 23/04

Gesetze: ZPO § 380 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 1

Leitsatz

a) Ein Zeuge, dem nach § 380 Abs. 1 Satz 1 ZPO die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt worden sind, ist nur zur Erstattung derjenigen Kosten eines Verfahrensbeteiligten verpflichtet, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.

b) Die Zuziehung des mit der Prozeßführung beauftragten Rechtsanwalts einer Partei zur Vernehmung eines Zeugen vor dem durch das Prozeßgericht ersuchten Rechtshilfegericht ist in aller Regel als eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzusehen.

Fundstelle(n):
BB 2005 S. 800 Nr. 15
LAAAB-96569

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