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BGH Beschluss v. - I ZB 24/04

Gesetze: ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1

Leitsatz

Beauftragt eine am Ort ihrer Zweigniederlassung verklagte GmbH, deren Rechtsangelegenheiten an ihrem Hauptsitz bearbeitet werden, einen dort ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung, so sind dessen Reisekosten zum Prozeßgericht im Regelfall erstattungsfähig.

Fundstelle(n):
BB 2005 S. 1247 Nr. 23
MAAAB-96573

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