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BGH Beschluss v. - I ZB 57/05

Gesetze: GeschmMG § 15 Abs. 5 i.d.F. v. ; GebrMG § 27 Abs. 5 i.d.F. v. ; MarkenG § 140 Abs. 5 i.d.F. v. ; PatG § 143 Abs. 5 i.d.F. v. ; SortSchG § 38 Abs. 4 i.d.F. v. ; Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom Art. 30 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1

Leitsatz

a) Die Vorschriften über die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines mitwirkenden Patentanwalts finden in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums vom auch auf Streitverfahren Anwendung, die vor dem anhängig wurden, wenn die Mitwirkungshandlungen des Patentanwalts nach dem Inkrafttreten der Neuregelung () vorgenommen worden sind.

b) Zur Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Prozessbevollmächtigten, die angefallen sind, nachdem das am Gerichtsort bestehende Büro der überörtlichen Anwaltssozietät, der er angehört, geschlossen worden ist.

Fundstelle(n):
QAAAB-96670

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