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BGH Urteil v. - I ZR 135/00

Gesetze: UrhG (2003) § 78 Abs. 2 Nr. 1; UrhWG § 13 Abs. 3

Leitsatz

a) Für die Beurteilung der Angemessenheit eines von einer Verwertungsgesellschaft aufzustellenden Tarifs, der eine Zweitverwertung betrifft, sind die Auswirkungen dieser Zweitverwertung auf die Primärverwertung zu berücksichtigen.

b) Stellt sich bei der gerichtlichen Prüfung der Angemessenheit eines Tarifs heraus, daß die Höhe der vorgesehenen Vergütung unangemessen ist, ist sie auf das angemessene Maß zu reduzieren. Auf einen anderen, eine ähnliche Nutzung betreffenden Tarif ist nur zurückzugreifen, wenn eine solche Reduktion auf das angemessene Maß nicht in Betracht kommt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
TAAAB-96789

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