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BGH Urteil v. - I ZR 177/02

Gesetze: MarkenG § 5 Abs. 2; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2; MarkenG § 15 Abs. 2; UWG § 3; UWG § 4 Nr. 9 Buchst. a

Leitsatz

a) Gebäude werden regelmäßig vom Verkehr nur in ihrer technischen Funktion und ästhetischen Gestaltung und nicht als Hinweis auf die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen. Für eine vom Regelfall abweichende Verkehrsauffassung sind besondere Anhaltspunkte erforderlich.

b) Eine mit Benutzungsaufnahme geschützte besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder Unternehmens i.S. von § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG muß über Namensfunktion verfügen.

c) Der Schutz des Unternehmenskennzeichens nach § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 MarkenG setzt eine kennzeichenmäßige Verwendung der kollidierenden Bezeichnung voraus.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BAAAB-96889

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