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BGH Urteil v. - I ZR 221/00

Gesetze: UWG § 1

Leitsatz

Einem Produkt, das im wesentlichen dadurch gekennzeichnet ist, daß es eine gestalterische und praktische Grundidee umsetzt (hier: den Gedanken, die Hubsäulenfüße von Pflegebetten mit Holz zu verkleiden), kommt allenfalls eine geringe wettbewerbliche Eigenart zu. Ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz kommt in einem solchen Fall grundsätzlich auch dann nicht in Betracht, wenn das Produkt eine hohe Verkehrsbekanntheit erlangt hat und vom Verkehr aufgrund der tatsächlichen Marktverhältnisse ohne weiteres einem bestimmten Unternehmen zugerechnet wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
SAAAB-96999

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