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BGH Urteil v. - I ZR 231/01

Gesetze: BGB § 12; MarkenG § 5 Abs. 2

Leitsatz

Eine Holdinggesellschaft, die die Unternehmensbezeichnung einer Tochtergesellschaft mit deren Zustimmung als Domainname registrieren lässt, ist im Streit um den Domainnamen so zu behandeln, als sei sie selbst berechtigt, die fragliche Bezeichnung zu führen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStZ 2006 S. 171 Nr. 5
NJW 2006 S. 146 Nr. 3
ZIP 2005 S. 2271 Nr. 50
SAAAB-97021

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