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BGH Urteil v. - I ZR 261/01

Gesetze: UWG § 1; LMBG § 2 Abs. 1; LMBG § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; LMBG § 11 Abs. 1 Nr. 2

Leitsatz

Nach dem Zweck des § 2 Abs. 1 LMBG ist ein Stoff, der einem Lebensmittel beigefügt wird, nicht als Zusatzstoff anzusehen, wenn er nach allgemeiner Verkehrsauffassung zweifelsfrei ein gebräuchliches, "normales" Lebensmittel ist, das regelmäßig dazu bestimmt ist, als solches verzehrt zu werden. Zu beurteilen ist dies nach einer auf den Stoff als solchen bezogenen Betrachtungsweise.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
TAAAB-97077

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