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BGH Urteil v. - I ZR 276/00

Gesetze: UWG § 1

Leitsatz

Voraussetzung für den wettbewerbsrechtlichen Schutz einer nicht als Marke geschützten Kennzeichnung gegen unlautere Ausbeutung ist, daß der Verkehr mit dieser Kennzeichnung selbst Gütevorstellungen verbindet, die einem bestimmten Unternehmen zugeordnet werden. Sofern die Kennzeichnung als Bezeichnung von Verkaufsveranstaltungen (Tupperwareparty) ihren Ruf allein aus dem guten Ruf der dort vertriebenen Waren (TUPPERWARE) gewinnt, ist die Annäherung durch eine Bezeichnung für ähnliche oder identische Waren (LEIFHEIT TopParty) allenfalls dann als unlauter zu erachten, wenn auch diese im Wege vergleichbarer Verkaufsveranstaltungen vertrieben werden oder wenn durch einen hohen Grad der Ähnlichkeit der Bezeichnungen eine vermeidbare Herkunftstäuschung hervorgerufen wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BAAAB-97112

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