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BGH Urteil v. - I ZR 288/01

Gesetze: UWG § 3 (Fassung ab dem ); UWG § 4 Nr. 11 (Fassung ab dem ); LMBG § 2 Abs. 1; LMBG § 11 Abs. 1 Nr. 1 lit. a; LMBG § 11 Abs. 1 Nr. 2

Leitsatz

Ein Stoff natürlicher Herkunft, der in verschiedenen Anwendungsfällen Verwendung findet, ist dann kein unerlaubter Zusatzstoff, wenn er in einem Anwendungsfall nach allgemeiner Verkehrsauffassung überwiegend wegen seines Nähr-, Geruchs- oder Geschmackswerts Lebensmitteln zugesetzt wird.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
RAAAB-97137

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