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BGH Urteil v. - I ZR 289/99

Gesetze: UWG § 1

Leitsatz

a) Zur Frage des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes bei einem technischen Erzeugnis (hier: Bremszangen).

b) Die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses kann grundsätzlich nur durch äußere für den Verkehr sichtbare Gestaltungsmerkmale begründet werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
SAAAB-97141

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