Ablösung von Rentenleistungen durch Kapitalzahlung als tarifbegünstigte Entschädigung
Leitsatz
Eine Entschädigung i. S. des § 24
Nr. 1 Buchst. a EStG setzt u. a. voraus, dass der Ausfall der
Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst wurde oder, wenn er vom
Steuerpflichtigen selbst oder mit dessen Zustimmung herbeigeführt worden
ist, dieser unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck
stand; nicht erforderlich ist, dass der Druck zum Abschluss der Vereinbarung von dem jeweiligen
Vertragspartner - hier der GmbH als Arbeitsgeberin - ausgeübt
wurde. Eine Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1
Buchst. a EStG liegt auch dann vor, wenn bereits die Versorgungszusage die
Möglichkeit vorsieht, Rentenleistungen durch eine Kapitalzahlung
abzulösen; die Kapitalzahlung tritt damit - ersatzweise - an
die Stelle der monatlichen Pensionszahlungen. Im Hinblick auf den von
§ 34 Abs. 1 i. V. mit § 24 Nr. 1 EStG
verfolgten Zweck, die Progression bei zusammengeballtem Zufluss von
Entschädigungen zu glätten, macht es keinen entscheidungserheblichen
Unterschied, ob der Ersatzanspruch bereits mit der Beendigung des
Dienstverhältnisses aufgrund Gesetzes, Tarifvertrags, Betriebsvereinbarung
bzw. individualvertraglicher Vereinbarung entsteht oder erst anlässlich
der Beendigung vereinbart wird.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2006 S. 2042 Nr. 11 EStB 2006 S. 414 Nr. 11 GmbH-StB 2006 S. 285 Nr. 10 GmbHR 2006 S. 1169 Nr. 21 HFR 2006 S. 987 Nr. 10 NWB-Eilnachricht Nr. 41/2007 S. 3615 CAAAB-97181