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BFH Urteil v. - XI R 55/04

Gesetze: EStG § 24 Nr. 1a, EStG § 34 Abs. 1

Ablösung von Rentenleistungen durch Kapitalzahlung als tarifbegünstigte Entschädigung

Leitsatz

Eine Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG setzt u. a. voraus, dass der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst wurde oder, wenn er vom Steuerpflichtigen selbst oder mit dessen Zustimmung herbeigeführt worden ist, dieser unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand; nicht erforderlich ist, dass der Druck zum Abschluss der Vereinbarung von dem jeweiligen Vertragspartner - hier der GmbH als Arbeitsgeberin - ausgeübt wurde. Eine Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG liegt auch dann vor, wenn bereits die Versorgungszusage die Möglichkeit vorsieht, Rentenleistungen durch eine Kapitalzahlung abzulösen; die Kapitalzahlung tritt damit - ersatzweise - an die Stelle der monatlichen Pensionszahlungen. Im Hinblick auf den von § 34 Abs. 1 i. V. mit § 24 Nr. 1 EStG verfolgten Zweck, die Progression bei zusammengeballtem Zufluss von Entschädigungen zu glätten, macht es keinen entscheidungserheblichen Unterschied, ob der Ersatzanspruch bereits mit der Beendigung des Dienstverhältnisses aufgrund Gesetzes, Tarifvertrags, Betriebsvereinbarung bzw. individualvertraglicher Vereinbarung entsteht oder erst anlässlich der Beendigung vereinbart wird.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 2042 Nr. 11
EStB 2006 S. 414 Nr. 11
GmbH-StB 2006 S. 285 Nr. 10
GmbHR 2006 S. 1169 Nr. 21
HFR 2006 S. 987 Nr. 10
NWB-Eilnachricht Nr. 41/2007 S. 3615
CAAAB-97181

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