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BGH Urteil v. - I ZR 31/04

Gesetze: BGB § 254 Abs. 2 Satz 1 Db

Leitsatz

Die Frage, ob ein ungewöhnlich hoher Schaden i.S. von § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB droht, kann regelmäßig nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden, wobei maßgeblich auf die Sicht des Schädigers abzustellen ist. Zu berücksichtigen ist insbesondere, in welcher Höhe der Schädiger Haftungsrisiken einerseits vertraglich eingeht und andererseits von vornherein auszuschließen bemüht ist. Weiterhin ist in Rechnung zu stellen, welche Höhe Schäden erfahrungsgemäß - also nicht nur selten - erreichen.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
NJW 2006 S. 1426 Nr. 20
MAAAB-97182

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