Behebung gesundheitsgefährdender Baumängel als außergewöhnliche Belastung
Leitsatz
Da Baumängel nicht unüblich und nicht mit
ungewöhnlichen Ereignissen wie Hochwasserschäden vergleichbar sind,
können auch Aufwendungen zur Behebung gesundheitsgefährdender
Baumängel nicht als außergewöhnliche Belastung gemäß
§ 33 Abs. 1 EStG berücksichtigt werden. Das gilt auch, wenn
Gewährleistungsansprüche gegen das Bauunternehmen ausgefallen sind.
Bei dem Ausfall der Gewährleistungsansprüche handelt es sich nicht um
Aufwendungen, da ihnen keine bewusste und gewollte Vermögensverwendung,
d. h. Ausgabe in Geld oder Geldeswert, zugrunde liegt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2006 S. 2057 Nr. 11 NWB-Eilnachricht Nr. 45/2006 S. 3789 LAAAB-97191