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BFH Urteil v. - III R 40/04

Gesetze: InvZulG § 2 Satz 1; BGB § 93, BGB § 94; BewG § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

Regale und Regalwände in einer Apotheke als Betriebsvorrichtung zulagebegünstigt

Leitsatz

Regale und Regalwände in einer Apotheke sind als bewegliche Wirtschaftsgüter (Betriebsvorrichtungen) nach § 2 InvZulG 1996 zulagenbegünstigt, wenn sie der Ausstellung freiverkäuflicher Arzneimittel und sonstiger Gesundheitsprodukte dienen. Das gilt auch, wenn die Gegenstände die Funktion einer Gebäudeinnenwand bzw. einer Säulenverkleidung erfüllen. Der Begriff der Betriebsvorrichtung setzt Gegenstände voraus, durch die das Gewerbe unmittelbar betrieben wird. Zwischen der Betriebsvorrichtung und dem Betriebsablauf muss ein ähnlich enger Zusammenhang bestehen, wie er üblicherweise bei Maschinen gegeben ist. Dagegen reicht es nicht aus, wenn eine Anlage für einen Betrieb lediglich nützlich oder notwendig oder sogar gewerbepolizeilich vorgeschrieben ist. Entscheidend ist, ob die Gegenstände von ihrer Funktion her unmittelbar zur Ausübung des Gewerbes genutzt werden. Für die Abgrenzung zwischen Gebäudebestandteilen und Betriebsvorrichtungen kommt es deshalb darauf an, ob die Vorrichtung im Rahmen der allgemeinen Nutzung des Gebäudes erforderlich ist oder ob sie unmittelbar der Ausübung des Gewerbes dient .

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 2130 Nr. 11
DB 2007 S. 11 Nr. 27
DStRE 2006 S. 1398 Nr. 22
KÖSDI 2006 S. 15348 Nr. 12
NWB-Eilnachricht Nr. 19/2007 S. 1617
NWB-Eilnachricht Nr. 19/2007 S. 1617
TAAAB-97197

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