Regale und Regalwände in einer Apotheke als Betriebsvorrichtung zulagebegünstigt
Leitsatz
Regale und Regalwände in einer Apotheke sind als bewegliche
Wirtschaftsgüter (Betriebsvorrichtungen) nach § 2 InvZulG 1996
zulagenbegünstigt, wenn sie der Ausstellung freiverkäuflicher
Arzneimittel und sonstiger Gesundheitsprodukte dienen. Das gilt auch, wenn die
Gegenstände die Funktion einer Gebäudeinnenwand bzw. einer
Säulenverkleidung erfüllen. Der Begriff der Betriebsvorrichtung setzt
Gegenstände voraus, durch die das Gewerbe unmittelbar betrieben wird.
Zwischen der Betriebsvorrichtung und dem Betriebsablauf muss ein ähnlich enger Zusammenhang
bestehen, wie er üblicherweise bei Maschinen gegeben ist. Dagegen reicht
es nicht aus, wenn eine Anlage für einen Betrieb lediglich nützlich
oder notwendig oder sogar gewerbepolizeilich vorgeschrieben ist. Entscheidend
ist, ob die Gegenstände von ihrer Funktion her unmittelbar zur
Ausübung des Gewerbes genutzt werden. Für die Abgrenzung zwischen
Gebäudebestandteilen und Betriebsvorrichtungen kommt es deshalb darauf an,
ob die Vorrichtung im Rahmen der allgemeinen Nutzung des Gebäudes
erforderlich ist oder ob sie unmittelbar der Ausübung des Gewerbes dient
.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2006 S. 2130 Nr. 11 DB 2007 S. 11 Nr. 27 DStRE 2006 S. 1398 Nr. 22 KÖSDI 2006 S. 15348 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 19/2007 S. 1617 NWB-Eilnachricht Nr. 19/2007 S. 1617 TAAAB-97197