Ansparrücklage nach § 7g EStG bei noch zu eröffnendem Betrieb
Leitsatz
Das Tatbestandsmerkmal "voraussichtlich" des
§ 7g Abs. 3 Satz 2 EStG, das auch für eine
Existenzgründerrücklage nach § 7g Abs. 7 EStG gilt,
erfordert eine Prognoseentscheidung über das künftige
Investitionsverhalten des Steuerpflichtigen. Die Prognoseentscheidung ist bei
Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5
EStG ermitteln, aus der Sicht des jeweiligen Bilanzstichtags und bei
Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG
ermitteln, aus der Sicht des Endes des Gewinnermittlungszeitraums zu treffen.
Hieraus folgt, dass die "voraussichtliche" Investition von
Gesetzes wegen hinreichend konkretisiert sein muss. Ob dies zutrifft, richtet
sich nach den Umständen des Einzelfalls. Wird die Ansparrücklage
für die Anschaffung wesentlicher Betriebsgrundlagen eines noch zu
eröffnenden Betriebs gebildet, setzt die hinreichende Konkretisierung
voraus, dass diese wesentlichen Betriebsgrundlagen am maßgeblichen
Stichtag bereits verbindlich bestellt worden sind.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2006 S. 2058 Nr. 11 DB 2007 S. 3 Nr. 27 KÖSDI 2006 S. 15305 Nr. 11 KÖSDI 2006 S. 15305 Nr. 11 NAAAB-97199