Freibetrag nach § 14a ErbStG zur Abfindung weichender Erben; Kiesvorkommen als selbständiges Wirtschaftsgut
Leitsatz
Der Steuerbefreiung von Abfindungen weichender Erben steht weder
die Verpachtung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (an den
künftigen Hoferben) noch die Erklärung der Betriebsaufgabe jeweils
durch den Abfindenden oder die Leistung der Abfindungen durch den
künftigen Hoferben entgegen. Die in § 14a Abs. 4
Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG geregelte Verwendungsfrist dient
einer leichteren Überprüfbarkeit der Abfindungs- und
Verwendungsvorgänge. Es ist jedoch unschädlich, wenn die Abfindung
weichender Erben bereits vor der Veräußerung und nicht
- wie gesetzlich vorgesehen
- innerhalb von 12 Monaten nach
der Veräußerung oder Entnahme erfolgt. Nach § 14a
Abs. 4 EStG sind nicht nur die Gewinne aus der Veräußerung von
Teilen des Grund und Bodens eben des Betriebs begünstigt, der Gegenstand
der Hoferbfolge oder Hofübernahme sein soll. Begünstigt sind auch
Gewinne aus der Veräußerung von Grund und Boden aus einem anderen
verfügbaren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Die Voraussetzungen
für die Annahme eines gegenüber dem Grund und Boden
selbständigen Wirtschaftsguts "Kiesvorkommen" sind nicht
gegeben, wenn der Grundstückserwerber den Kies lediglich als Nebenprodukt
von Erdarbeiten zur Renaturierung der Auenlandschaft eines Flusses verwerten
will.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2006 S. 2064 Nr. 11 DB 2007 S. 32 Nr. 27 HFR 2007 S. 13 Nr. 1 KÖSDI 2006 S. 15305 Nr. 11 KÖSDI 2006 S. 15309 Nr. 11 KÖSDI 2006 S. 15309 Nr. 11 KÖSDI 2006 S. 15310 Nr. 11 EAAAB-97205