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BFH Urteil v. - IV R 51/05

Gesetze: EStG § 13 Abs. 1, EStG § 14a Abs. 4, EStG § 4

Freibetrag nach § 14a ErbStG zur Abfindung weichender Erben; Kiesvorkommen als selbständiges Wirtschaftsgut

Leitsatz

Der Steuerbefreiung von Abfindungen weichender Erben steht weder die Verpachtung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (an den künftigen Hoferben) noch die Erklärung der Betriebsaufgabe jeweils durch den Abfindenden oder die Leistung der Abfindungen durch den künftigen Hoferben entgegen. Die in § 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG geregelte Verwendungsfrist dient einer leichteren Überprüfbarkeit der Abfindungs- und Verwendungsvorgänge. Es ist jedoch unschädlich, wenn die Abfindung weichender Erben bereits vor der Veräußerung und nicht - wie gesetzlich vorgesehen - innerhalb von 12 Monaten nach der Veräußerung oder Entnahme erfolgt. Nach § 14a Abs. 4 EStG sind nicht nur die Gewinne aus der Veräußerung von Teilen des Grund und Bodens eben des Betriebs begünstigt, der Gegenstand der Hoferbfolge oder Hofübernahme sein soll. Begünstigt sind auch Gewinne aus der Veräußerung von Grund und Boden aus einem anderen verfügbaren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Die Voraussetzungen für die Annahme eines gegenüber dem Grund und Boden selbständigen Wirtschaftsguts "Kiesvorkommen" sind nicht gegeben, wenn der Grundstückserwerber den Kies lediglich als Nebenprodukt von Erdarbeiten zur Renaturierung der Auenlandschaft eines Flusses verwerten will.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 2064 Nr. 11
DB 2007 S. 32 Nr. 27
HFR 2007 S. 13 Nr. 1
KÖSDI 2006 S. 15305 Nr. 11
KÖSDI 2006 S. 15309 Nr. 11
KÖSDI 2006 S. 15309 Nr. 11
KÖSDI 2006 S. 15310 Nr. 11
EAAAB-97205

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