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BGH Urteil v. - I ZR 53/05

Gesetze: ZPO § 337

Leitsatz

Eine schuldhafte Säumnis liegt auch dann vor, wenn der Prozessbevollmächtigte, der kurzfristig und nicht vorhersehbar an der Wahrnehmung des Termins gehindert ist, nicht das ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um dem Gericht rechtzeitig seine Verhinderung mitzuteilen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2006 S. 128 Nr. 3
DStZ 2006 S. 136 Nr. 4
INF 2006 S. 252 Nr. 7
NJW 2006 S. 448 Nr. 7
IAAAB-97302

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