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BGH Urteil v. - I ZR 64/01

Gesetze: UWG § 1; BRAO § 59k; BORA § 9

Leitsatz

Die Vorschrift des § 59k BRAO hat eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion.

Eine Steuerberatungsgesellschaft, die eine Kurzbezeichnung (hier: KPMG) zulässigerweise in ihrer Firma führt, kann in analoger Anwendung des § 59k Abs. 1 Satz 2 BRAO nach Ausweitung ihrer Tätigkeit auf das Gebiet einer Rechtsanwaltsgesellschaft die Kurzbezeichnung grundsätzlich beibehalten.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BB 2004 S. 512 Nr. 10
DB 2004 S. 809 Nr. 15
DStR 2004 S. 1851 Nr. 43
DStRE 2004 S. 1320 Nr. 21
INF 2004 S. 291 Nr. 8
UAAAB-97324

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