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BGH Urteil v. - I ZR 93/02

Gesetze: UWG § 7 Abs. 1

Leitsatz

Die gezielte Direktansprache von Passanten an öffentlichen Orten zu Werbezwecken ist grundsätzlich eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 1 UWG, wenn der Werbende für den Angesprochenen nicht als solcher eindeutig erkennbar ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
JAAAB-97533

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