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BGH Beschluss v. - II ZB 2/05

Gesetze: ZPO § 511; ZPO § 280; ZPO § 303

Leitsatz

Ein Zwischenurteil, das sich seinem Inhalt nach nicht auf die Klärung einer prozessualen Vorfrage beschränkt, sondern tatsächlich eine Entscheidung über den materiellen Streitgegenstand trifft, ist als Sachurteil uneingeschränkt mit einem Rechtsmittel anfechtbar.

Ein trotz fehlender Rechtshängigkeit erlassenes Urteil ist wirkungslos; es kann mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das gegen ein rechtsfehlerfreies Urteil gleichen Inhalts gegeben wäre.

Fundstelle(n):
BB 2006 S. 182 Nr. 4
NJW-RR 2006 S. 565 Nr. 8
WM 2006 S. 932 Nr. 19
KAAAB-97605

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