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BGH Beschluss v. - II ZB 3/05

Gesetze: ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 104; BRAGO § 6 Abs. 2 Satz 1; BGB § 426 Abs. 1 Satz 1

Leitsatz

Bei Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts durch Streitgenossen kann der obsiegende Streitgenosse von dem unterlegenen Gegner nur in Höhe des seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils, nicht entsprechend seinem Haftungsanteil nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BRAGO Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten verlangen (Bestätigung von , NJW-RR 1217; v. - I ZB 13/03, NJW-RR 2003, 1507).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
NJW 2006 S. 3571 Nr. 49
NJW-RR 2006 S. 1508 Nr. 21
ZAAAB-97639

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