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BGH Beschluss v. - II ZB 31/05

Gesetze: RVG VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 278 Abs. 6

Leitsatz

Wird in einem in erster Instanz geführten Zivilprozess über den rechtshängigen Anspruch (auf Vorschlag des Gerichts) ein schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen, entsteht für die beauftragten Prozessbevollmächtigten - neben einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV und einer 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV - eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.

Fundstelle(n):
NJW 2007 S. 160 Nr. 3
NJW-RR 2006 S. 1507 Nr. 21
KAAAB-97644

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