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BGH Beschluss v. - II ZB 5/05

Gesetze: ZPO § 253; ZPO § 519 Abs. 2

Leitsatz

Die Bezeichnung einer Partei ist als Teil einer Prozesshandlung auslegungsfähig. Entscheidend ist, welchen Sinn die Erklärung aus der Sicht des Gerichts und des Prozessgegners hat. Demgemäß ist bei einer dem Wortlaut nach unrichtigen Bezeichnung grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die nach dem Gesamtzusammenhang der Prozesserklärung als Partei gemeint ist.

Fundstelle(n):
HFR 2007 S. 400 Nr. 4
NJW-RR 2006 S. 1569 Nr. 22
SAAAB-97663

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