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BGH Beschluss v. - II ZR 108/02

Gesetze: ZPO § 321 a; ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2; ZPO § 544 Abs. 5 Satz 3; ZPO § 705

Leitsatz

a) Der - mit der Rechtskraftwirkung gemäß § 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO ausgestattete - Beschluß des Revisionsgerichts über die Ablehnung einer Nichtzulassungsbeschwerde ist (nach gegenwärtiger Rechtslage) einer Gegenvorstellung in entsprechender Anwendung der §§ 321 a, 705 (i.V.m. § 555 Abs. 1) ZPO nicht zugänglich.

b) § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO verlangt eine ins einzelne gehende Begründung des Beschlusses über die Ablehnung einer Nichtzulassungsbeschwerde ebensowenig wie die Angabe konkreter Gründe für das - nach Halbs. 2 1. Alt. der Vorschrift zulässige - Absehen von einer Begründung überhaupt.

Fundstelle(n):
BB 2004 S. 518 Nr. 10
TAAAB-97693

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