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BGH Urteil v. - II ZR 169/02

Gesetze: GenG § 18 Abs. 2; GenG § 19; GenG § 73; HGB § 265 Abs. 5 Satz 2

Leitsatz

a) Eine Regelung in der Satzung einer Genossenschaft, wonach ein in der Bilanz ausgewiesener Verlustvortrag bei dem Auseinandersetzungsguthaben ausscheidender Mitglieder anteilig zu berücksichtigen ist, ist wirksam.

b) Bilanzierungsfehler, welche nicht zur Nichtigkeit der Bilanz führen und sich auf ihr Ergebnis nicht auswirken, lassen ihre Verbindlichkeit als Grundlage für die Auseinandersetzung gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 GenG unberührt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2003 S. 1894 Nr. 36
BFH/NV-Beilage 2003 S. 231 Nr. 4
DB 2003 S. 1727 Nr. 32
DStR 2003 S. 1404 Nr. 33
DAAAB-97775

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