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BGH Urteil v. - II ZR 178/03

Gesetze: GmbHG § 13 Abs. 2; HGB § 128; HGB § 129; InsO § 93; InsO § 178

Leitsatz

a) Der Insolvenzverwalter des Vermögens einer GmbH ist entsprechend § 93 InsO befugt, eine etwaige Durchgriffshaftung eines Gesellschafters für die Gesellschaftsverbindlichkeiten (§ 128 HGB analog) wegen "Vermögensvermischung" geltend zu machen.

b) Die Durchgriffshaftung eines GmbH-Gesellschafters wegen "Vermögensvermischung", die zu einem Wegfall des Haftungsprivilegs gemäß § 13 Abs. 2 GmbHG führt, ist keine Zustands- sondern eine Verhaltenshaftung; sie trifft einen Gesellschafter nur, wenn er aufgrund des von ihm wahrgenommenen Einflusses als Allein- oder Mehrheitsgesellschafter für den Vermögensvermischungstatbestand verantwortlich ist (Klarstellung zu BGHZ 125, 366, 368 f.).

c) Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen einer unkontrollierbaren Vermischung des Gesellschafts- mit dem Privatvermögen der Gesellschafter ist im Grundsatz der klagende Insolvenzverwalter; den oder die Gesellschafter trifft aber eine sekundäre Darlegungslast für das Gegenteil. Das bloße Fehlen einer "doppelten Buchführung" reicht als Nachweis für eine "Vermögensvermischung" nicht aus.

d) Der Insolvenzverwalter kann sich gegenüber einem aus Durchgriffshaftung in Anspruch genommenen GmbH-Gesellschafter, der keine Gelegenheit zu einem Widerspruch im Sinne von § 178 Abs. 1 InsO hatte, auf die Rechtskraftwirkung der Eintragung der Gläubigerforderungen in die Insolvenztabelle (§ 178 Abs. 3 InsO) nicht berufen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2006 S. 961 Nr. 18
DB 2006 S. 604 Nr. 11
DNotZ 2006 S. 367 Nr. 5
DStR 2006 S. 808 Nr. 18
DStZ 2006 S. 280 Nr. 8
GmbH-StB 2006 S. 96 Nr. 4
GmbHR 2006 S. 426 Nr. 8
KÖSDI 2006 S. 15036 Nr. 4
NJW 2006 S. 1344 Nr. 19
WM 2006 S. 573 Nr. 12
ZIP 2006 S. 467 Nr. 10
MAAAB-97785

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