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BGH Urteil v. - II ZR 229/02

Gesetze: GmbHG § 30; GmbHG § 31 Abs. 2; GmbHG § 31 Abs. 3

Leitsatz

a) Die Erstattung von gemäß § 30 GmbHG verbotenen Auszahlungen ist i.S. von § 31 Abs. 2, 3 GmbHG zur Gläubigerbefriedigung erforderlich, wenn und soweit die GmbH nach den Grundsätzen einer Überschuldungsbilanz (bei Ansatz von Liquidationswerten) überschuldet ist, wobei auch Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten (§ 249 Abs. 1 HGB) zu berücksichtigen sind.

b) Bei der - auf den Betrag der Stammkapitalziffer begrenzten - Ausfallhaftung eines GmbH-Gesellschafters gemäß § 31 Abs. 3 GmbHG ist dessen eigener Anteil am Stammkapital nicht abzuziehen (Ergänzung zum Sen.Urt. v. - II ZR 196/00, BGHZ 150, 61).

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
BB 2003 S. 2423 Nr. 46
DB 2003 S. 2481 Nr. 46
DStR 2003 S. 2128 Nr. 49
QAAAB-97869

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