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BGH Urteil v. - II ZR 276/02

Gesetze: AGBG § 9 Bm; AGBG § 9 Cj; AuslInvestmG § 1; AuslInvestmG § 2 Nr. 1; AuslInvestmG § 2; AuslInvestmG § 4 lit. f; AuslInvestmG § 3 Abs. 2 Nr. 2; AuslInvestmG § 6; AuslInvestmG § 7; AuslInvestmG § 8; AuslInvestmG § 11; AuslInvestmG § 12; AuslInvestmG § 21 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 276 Fa; BGB § 823 Abs. 2 Bf; BGB § 826 Gh; EGBGB Art. 27; EGBGB Art. 37 Abs. 1 Nr. 2

Leitsatz

a) Der inländische Vertriebsbeauftragte einer ausländischen Investmentgesellschaft, der von ihr zur Entgegennahme etwaiger Widerrufserklärungen der Anleger bestellt worden ist, hat als "Repräsentant" der Gesellschaft i.S. von § 6 AuslInvestmG auch dann zu gelten, wenn sie ihn in ihrem Prospektmaterial - entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 AuslInvestmG - nicht ausdrücklich als solchen benannt und eine Vertriebsanzeige gegenüber der Aufsichtsbehörde gemäß § 7 AuslInvestmG unterlassen hat.

b) Ein Vertrag über eine stille Beteiligung an einer Auslandsgesellschaft ist einer Rechtwahl gemäß Art. 27 EGBGB zugänglich und unterliegt nicht der Bereichsausnahme gemäß Art. 37 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB.

c) Zur Haftung einer Anlagegesellschaft aus c.i.c. wegen irreführender Vertragsgestaltung.

d) Die Vorschriften des § 2 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 lit. f und des § 8 Abs. 1 AuslInvestmG sind Schutzgesetze i.S. von § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Kapitalanleger.

e) Die an dem formell und materiell unzulässigen Vertrieb ausländischer Investmentanteile leichtfertig mitwirkenden inländischen Funktionsträger einer Auslandsgesellschaft können den Anlegern gegenüber aus § 826 BGB schadensersatzpflichtig sein.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2004 S. 2432 Nr. 45
DB 2004 S. 2418 Nr. 45
DStR 2004 S. 1930 Nr. 45
LAAAB-97930

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