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BGH Urteil v. - II ZR 334/02

Gesetze: LwAnpG § 42; GenG § 51; GenG § 87; GenG § 88; GenG § 90; GenG § 91; AktG § 241; AktG § 243

Leitsatz

a) Überträgt eine Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft (LPG) in Liquidation ihr gesamtes Vermögen auf eine KG gegen Übernahme der Schulden und Einräumung von Kommanditbeteiligungen zugunsten der Mitglieder der LPG, bedarf es dafür jedenfalls dann nicht der Zustimmung sämtlicher Mitglieder, wenn in dem Vertrag die Möglichkeit vorgesehen ist, daß die Mitglieder von ihrem Vorkaufs- und Übernahmerecht aus § 42 Abs. 2 LwAnpG Gebrauch machen.

b) Eine solche Übertragung verstößt auch nicht gegen § 90 Abs. 1 GenG.

c) Die Einladung zu der Vollversammlung einer LPG ist nur dann ordnungsgemäß, wenn entweder Einladungsschreiben an alle Mitglieder geschickt werden oder die Einladung durch Einrücken in öffentliche Blätter bekannt gemacht wird.

d) Wird einem Mitglied der LPG in der Vollversammlung zu einem Beschlußgegenstand ohne Grund das Wort entzogen, ist der daraufhin gefaßte Beschluß anfechtbar. Das gleiche gilt, wenn Fragen nicht beantwortet werden, die in einem nicht nur ganz unbedeutenden Zusammenhang mit dem Beschlußgegenstand stehen, so daß die begehrten Informationen zu dessen sachgemäßer Beurteilung erforderlich sind.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2004 S. 2597 Nr. 48
DB 2004 S. 2523 Nr. 47
DStR 2004 S. 1967 Nr. 46
ZAAAB-98021

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