Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BGH Urteil v. - II ZR 364/02

Gesetze: AktG § 112; AktG § 278; BGB § 177

Leitsatz

a) Eine KGaA wird gegenüber ihren Komplementären durch den Aufsichtsrat vertreten. Das gilt auch gegenüber ehemaligen Komplementären, unabhängig davon, ob sie eine andere Funktion in der Gesellschaft übernommen haben, etwa diejenige eines Aufsichtsratsmitglieds.

b) Ein Verhalten kann nur dann als Genehmigung eines Vertragsschlusses ausgelegt werden, wenn sich der Handelnde der Genehmigungsbedürftigkeit bewußt ist.

c) Die Genehmigung eines Vertragsschlusses durch den Aufsichtsrat kann nicht durch einen Beschluß der Hauptversammlung der KGaA ersetzt werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2005 S. 514 Nr. 10
DB 2005 S. 490 Nr. 9
DStR 2005 S. 432 Nr. 10
UAAAB-98053

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank