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BGH Urteil v. - II ZR 380/00

Gesetze: BGB § 14 Abs. 2 n.F.

Leitsatz

Verlegt eine ausländische Gesellschaft, die entsprechend ihrem Statut nach dem Recht des Gründungsstaates als rechtsfähige Gesellschaft ähnlich einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung deutschen Rechts zu behandeln wäre, ihren Verwaltungssitz nach Deutschland, so ist sie nach deutschem Recht jedenfalls eine rechtsfähige Personengesellschaft und damit vor den deutschen Gerichten aktiv und passiv parteifähig.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2002 S. 2031 Nr. 40
DB 2002 S. 2039 Nr. 39
DStR 2002 S. 1678 Nr. 39
UAAAB-98079

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