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BGH Beschluss v. - III ZB 123/05

Gesetze: ZPO § 342; ZPO § 516

Leitsatz

Der Berufungskläger kann seine Berufung auch noch nach der Verkündung eines Versäumnisurteils zurücknehmen, wenn gegen dieses Urteil zulässig Einspruch eingelegt worden ist.

Fundstelle(n):
BB 2006 S. 1079 Nr. 20
NJW 2006 S. 2124 Nr. 29
RAAAB-98229

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